STVO

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Straßen-, Luft- und Wasserverkehrsordnung (StVO, LuVO & WaVO)

§ 1 Straßenverkehrsordnung

  1. Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
    1. Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder, mehr als nach den Umständen vermeidbar, behindert oder belästigt wird.
    2. Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) regelt und lenkt den öffentlichen Verkehr.
    3. In komplett San Andreas gilt ein striktes Rechtsfahrgebot.
    4. Wer ein Fahrzeug im Straßenverkehr führt, hat die Pflicht, Straßenschilder wie Stoppschilder, Vorfahrtschilder, etc. zu beachten, darunter zählen allerdings keine Ampelanlagen. Bei Ampeln gilt grundsätzlich Rechts vor Links - es sei denn Schilder geben die Kreuzung anders zu erkennen.
    5. Vorfahrt kann durch Verkehrszeichen, durchgezogene Linien oder ein entsprechendes "Rechts vor Links" Gebot geregelt sein. "Rechts vor Links" betrifft ausschließlich Straßen innerorts; Einfahrten sind hiervon ausgenommen.
    6. Der Fahrer ist stets für den Inhalt seines Fahrzeuges verantwortlich.
      1. Sollte der Fahrer nicht anzutreffen sein, so wird der Halter des Fahrzeugs im gesetzlichen Sinne als Fahrer betrachtet.
      2. Der Halter ist verpflichtet, sich die Fahrerlaubnis vom Fahrzeugführer zeigen zu lassen. Sollte ein Halter jemanden ohne Fahrerlaubnis fahren lassen, so wird er mit angezeigt.
    7. Sollte es zu einem Verkehrs Unfall kommen, so ist die Person für den Verkehrsunfall verantwortlich, welche den Unfall durch eine Unachtsamkeit und/oder eine Verletzung der StVO verursacht hat.
    8. Das in Betrieb nehmen eines Fahrzeuges unter Drogeneinfluss steht immer unter Strafe. Die maximale Dosis von Alkohol zur Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges beträgt: 5%
  2. Wer ein Fahrzeug ohne die dazugehörige Fahrerlaubnis führt, wird mit einer Geldstrafe bestraft. Das Fahrzeug wird zusätzlich beschlagnahmt.
    1. Personenkraftwagen benötigen einen Führerschein der Klasse B.
      1. Hierunter fallen auch Sprinter-Modelle und Fahrzeuge ähnlichen Aufbaus.
    2. Lastkraftwagen benötigen einen Führerschein der Klasse C.
    3. Motorräder und andere zweirädrige Fahrzeuge benötigen einen Führerschein der Klasse A.
    4. Sollte eine notwendige Fahrerlaubnis nicht vorhanden sein, so ist diese bei einem Fahrlehrer zu erwerben.
  3. Ausgebildete Fahrlehrer haben das Recht, Fahrstunden zu geben und dem Fahrschüler das Fahrzeug näher zu bringen.
  4. Während einer Fahrstunde ist der Fahrschüler berechtigt, ein Fahrzeug auch ohne gültige Fahrerlaubnis zu führen, solange der Fahrlehrer die benötigte Fahrerlaubnis besitzt.
    1. Für die Führerscheinklasse C wird die Führerscheinklasse B vorausgesetzt.
  5. Der Fahrlehrer hat sich während der Fahrstunde im Fahrzeug aufzuhalten und ist für Verstöße gegen die StVO haftbar zu machen.
    1. Eine Ausnahme hierbei gilt, wenn das Fahrzeug durch den Fahrschüler entwendet wurde.
  6. Der Fahrlehrer muss jederzeit Eingriff in das Fahrverhalten des Fahrschülers haben.
  7. Jeder Teilnehmer am Straßenverkehr muss in der Lage sein, sich und andere im Notfall medizinisch versorgen zu können.
    1. Verbandsmaterial muss zu jeder Zeit mitgeführt werden. Das Unterlassen steht unter Strafe.
  8. Ein Fahrzeug darf nur so schnell gefahren werden, dass das Fahrzeug jederzeit beherrscht wird.
    1. Im gesamten Staat San Andreas werden die Geschwindigkeiten in Meilen pro Stunde (mph) angegeben.
    2. Die Geschwindigkeit ist den Straßen-, Sicht-, und Witterungsverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten anzupassen.
    3. Es gilt eine Geschwindigkeit von 50mph.
      1. Eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf dem Freeway und Highway ist nicht gegeben, sofern dieser nicht durch Ortschaften führt.
      2. Die Toleranz innerorts beträgt 10mph
      3. Die Toleranz außerorts beträgt 20mph
        1. Wenn eine Messung einen Wert oberhalb dieser Toleranz aufweist, so wird der Toleranzwert in die Berechnung einbezogen.
    4. Eine temporäre Änderung der Höchstgeschwindigkeit ist durch das Los Santos Police Department für die Dauer folgender Einsätze zulässig:
      1. Verkehrsunfall
      2. Checkpoint
      3. Einsatz des LSPD
      4. Einsatz der LSMD
      5. Abschleppvorgang
    5. Eine temporäre Änderung der Höchstgeschwindigkeit muss per Rundfunk angekündigt werden.
  9. Zugelassene Fahrzeuge sind solche, die über eine Möglichkeit zur Anbringung eines Kennzeichens hinten verfügen. Weiter wird eine Lichtanlage benötigt, also Front- und Rücklicht, Rückfahrlicht und Blinkanlage. Alle Fahrzeuge, die diese Kriterien erfüllen, dürfen im Straßenverkehr geführt werden. Fahrzeuge, die diese Kriterien nicht erfüllen, dürfen nur auf Privatgelände genutzt werden.
    1. In Ausnahmefällen kann das Department of Justice Sonderzulassungen für Fahrzeuge ausstellen, die maximal eine der Bedingungen für eine Zulassung nicht erfüllen. Dafür muss ein Gutachten eines Sachverständigen KFZ-Mechanikers vorliegen.
    2. Zudem ist die Nutzung einer Lachgaseinspritzanlage (NOS) verboten.
    3. Zudem gelten Anhänger nicht als eigenständiges Fahrzeug.
  10. Überholvorgänge sind nur rechtens, wenn während dem gesamten Überholvorgang eine Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen werden kann. Überholvorgänge sind zudem nur zulässig, wenn der Überholende eine erheblich größere Geschwindigkeit aufweist, als der zu Überholende. Wetterlage und Sichtverhältnisse müssen hierfür ausreichend sein.
    1. Es ist links zu überholen.
    2. Beträgt die Sichtweite unter 50m, so dürfen Lastkraftwagenfahrer keinen Überholvorgang starten.
  11. Wendemanöver auf dem Highway sind untersagt.
    1. Lücken auf dem Highway (gekennzeichnet durch Begrenzungspoller) dürfen nur von Einsatzkräften mit Sonderrechten (Blaulicht) genutzt werden, sofern hierbei eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
  12. Halten ist, wenn ein Kraftfahrzeug nicht länger als 3 Minuten an einem Ort abgestellt ist.
    1. Halten ist generell nur an übersichtlichen Stellen erlaubt und darf andere Verkehrsteilnehmer nur bedingt behindern.
    2. Auf Highways und Freeways ist das Halten nur in Notstandssituationen erlaubt.
    3. In folgenden Situationen ist das Halten untersagt:
      1. auf und an Kreuzungen
      2. auf und vor Fußgängerüberwegen
      3. vor Ein- und Ausfahrten
      4. vor und in Rettungszufahrten
      5. auf und an Rollbahnen
      6. auf und an Gleisen
      7. auf und an Schienen
      8. auf und an Landeplätzen
      9. an roten Bordsteinmarkierungen im Umkreis von 2,5 Metern
      10. wenn Verkehrszeichen dies verbieten
      11. auf Gehwegen
  13. Parken ist, wenn ein Kraftfahrzeugführer sein Fahrzeug zeitlich begrenzt oder dauerhaft, allerdings länger als 3 Minuten an einem Ort abstellt.
    1. Parken ist generell nur an übersichtlichen Stellen erlaubt und darf andere Verkehrsteilnehmer nicht behindern.
    2. In folgenden Situationen ist das Parken untersagt:
      1. auf und an Kreuzungen
      2. auf und vor Fußgängerüberwegen
      3. vor und in Ein- und Ausfahrten
      4. vor und in Rettungszufahrten
      5. auf und an Rollbahnen
      6. auf und an Gleisen
      7. auf und an Schienen
      8. auf und an Landeplätzen
      9. an roten und gelben Bordsteinmarkierungen im Umkreis von 2,5 Metern
      10. an Hydranten im Umkreis von 2,5 Metern
      11. wenn Verkehrszeichen dies verbieten
      12. auf Gehwegen
    3. Behindertenparkplätze sind nur für Personen mit entsprechendem Parkberechtigungsausweis zu benutzen.
    4. Taxi-Parkplätze sind nur von staatlich zugelassenen Taxiunternehmen zu benutzen.
    5. Es ist platzsparend zu parken und zu halten.
  14. Wer eine öffentliche Straße durch Hindernisse jeglicher Art blockiert, wird mit einer Geldstrafe bestraft. Ausgenommen sind Absperrungen eines öffentlichen Amtsträgers oder anderen, dazu befugten Firmen.
  15. Nach einem Verkehrsunfall hat, wer daran beteiligt ist,
    1. unverzüglich zu halten,
    2. den Verkehr zu sichern und bei geringfügigem Schaden unverzüglich beiseite zu fahren,
    3. sich über die Unfallfolgen zu vergewissern,
    4. Verletzten zu helfen,
    5. solange am Unfallort zu bleiben, bis zugunsten der anderen Beteiligten und Geschädigten die Feststellung der Person, des Fahrzeugs und der Art der Beteiligung durch eigene Anwesenheit ermöglicht wurde oder entsprechende Behörden eintreffen.
    6. Wer sich widerrechtlich vom Unfallort entzieht, ohne die Polizei oder andere Rettungsmittel zu informieren, macht sich strafbar und kann mit einer Geldstrafe bestraft werden.
  16. Sonder- und Wegerechte
    1. Voraussetzungen für die Verwendung von Sonder- und Wegerechten
      1. Die Verwendung von Sonder- und Wegerechten durch Einsatzfahrzeuge ist nur erlaubt, wenn dies zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe notwendig ist und die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet wird.
      2. Die Verwendung von Sonder- und Wegerechten muss unverzüglich beendet werden, sobald die Umstände, die zur Nutzung geführt haben, nicht mehr gegeben sind.
      3. Der Fahrer eines Einsatzfahrzeuges muss bei der Verwendung von Sonder- und Wegerechten angemessen auf andere Verkehrsteilnehmer achten und darf diese nicht gefährden oder behindern.
    2. Verantwortlichkeit und Haftung
      1. Bei einem Unfall, der im Zusammenhang mit der Verwendung von Sonder- und Wegerechten durch ein Einsatzfahrzeug steht, haftet die Behörde, der das Fahrzeug angehört, für alle Schäden, die durch das Fahrzeug verursacht wurden.
      2. Eine Haftung des Fahrers eines Einsatzfahrzeuges ist nur gegeben, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
      3. Soweit der Fahrer eines Einsatzfahrzeuges für den Unfall verantwortlich ist, hat er für die daraus entstandenen Schäden aufzukommen.
    3. Rechte und Pflichten anderer Verkehrsteilnehmer
      1. Andere Verkehrsteilnehmer müssen Einsatzfahrzeugen sofort und ungehindert den Vorrang gewähren, wenn diese optische und/oder akustische Warnsignale verwenden.
      2. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen nicht versuchen, den Weg von Einsatzfahrzeugen zu blockieren oder zu verlangsamen.
      3. Andere Verkehrsteilnehmer müssen ihre Fahrweise den Umständen entsprechend anpassen, wenn sie ein Fahrzeug mit optischen und/oder akustischen Warnsignalen im Straßenverkehr wahrnehmen.
    4. Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus, ist nur zulässig, um vor Arbeits- und Unfallstellen, vor ungewöhnlichen langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen.
  17. Öffentliche Verkehrswege und Straßen dürfen mit dem Fahrrad befahren werden.
    1. Hierbei gilt zu beachten, dass allen motorisierten Fahrzeugen stets Vorfahrt zu gewähren ist.
    2. Der Fahrer hat dafür Sorge zu tragen, dass der Verkehr nicht behindert wird.
    3. Das Befahren der Highways steht unter Strafe.
  18. Inspektionsintervalle sind von allen motorisierten Straßen- und Geländefahrzeugen einzuhalten.
    1. Ein Inspektionsintervall beläuft sich auf 10.000km auf dem Tachometer.
    2. Das Unterlassen der Durchführung einer Inspektion in oben vorgeschriebenem Intervall steht unter Strafe.
  19. Strafpunkte
    1. Verstöße gegen die StVO führen gemäß dem Bußgeldkatalog zum Vermerk von Strafpunkten.
      1. Wenn eine Anzahl von über 10 Strafpunkten erreicht wird, so wird der Führerschein durch das Department of Justice entzogen, bis diese wieder abgebaut wurden.
        1. Strafpunkte können durch einen Auffrischungskurs einer staatlich offiziell anerkannten Fahrschule abgebaut werden. Jeder Auffrischungskurs kann hierbei bis zu 5 Strafpunkte wieder abbauen.
      2. Strafpunkte können nicht in den Minusbereich fallen.

§ 2 Luftverkehrsordnung

  1. Der Pilot ist jederzeit verpflichtet, seinen Pilotenschein mit sich zu führen und vorweisen zu können.
  2. Die Missachtung der LuftVO kann zum Entzug der Fluglizenz, Beschlagnahmung des Fluggerätes und zu Geldstrafe führen.
    1. Die Mindestflughöhe über Ortschaften von 300m muss eingehalten werden. Außerhalb von Ortschaften beträgt die Mindestflughöhe 150m.
    2. Das Starten und Landen ist nur auf ausgewiesenen Flug- und Helikopterlandeplätzen gestattet. Ausnahmen sind mit Erlaubnis der Polizeileitstelle möglich.
      1. Eine Erlaubnis kann nur dann erteilt werden, wenn unmittelbare Gefahr für Leib und Leben herrscht.
    3. Vor der Landung auf ausgewiesenen Helikopterlandeplätzen der Exekutive, des DOJs sowie der Feuerwehr und des medizinischen Notdienstes ist eine Landeerlaubnis zu erbitten.
    4. Das Fliegen trotz Fluguntauglichkeit ist verboten.
      1. Fluguntauglich ist, wenn durch Mängel an Fluggeräten oder der körperlichen und geistigen Verfassung des Piloten, das Unfallrisiko nur geringfügig erhöht wird. Das Fliegen unter Alkohol- und Drogeneinfluss ist verboten.
    5. Der Pilot, nicht der Eigentümer, ist verantwortlich für den einwandfreien Zustand des Fluggeräts.
    6. Der Halter eines Fluggerätes ist der Eigentümer und die Person, auf die das Fahrzeug zugelassen ist.
    7. Der Pilot ist stets für den Inhalt seines Fluggerätes verantwortlich.
      1. Sollte der Pilot nicht anzutreffen sein, so ist der Halter für den Inhalt des Fluggerätes verantwortlich.
    8. Der Halter ist verpflichtet, sich die Flugerlaubnis vom Piloten zeigen zu lassen. Sollte ein Halter jemanden ohne Flugerlaubnis fliegen lassen, so können beide unter Strafe gestellt werden.

§ 3 Wasserverkehrsordnung

  1. Die Missachtung der WaVo kann zum Entzug des Bootsführerscheins, Beschlagnahmung und zu Geldstrafen führen.
    1. Das Führen eines Wasserfahrzeuges ist nur mit Boot-Schein gestattet.
    2. Das Führen eines Bootes unter Alkohol- oder Drogeneinfluss ist verboten.
    3. Der Bootsführer, nicht der Eigentümer, ist verantwortlich für den einwandfreien Zustand des Wassergefährts.
    4. Der Halter eines Wassergefährts ist der Eigentümer und die Person, auf die das Wassergefährt angemeldet ist.
    5. Der Bootsführer ist stets für den Inhalt seines Wassergefährts verantwortlich.
      1. Sollte der Bootsführer nicht anzutreffen sein, so ist der Halter für den Inhalt des Wassergefährts verantwortlich.
    6. Der Halter ist verpflichtet, sich den Bootsschein vom Führer des Wasserfahrzeugs zeigen zu lassen. Sollte ein Halter jemanden ohne Bootsschein fahren lassen, so werden beide unter Strafe gestellt.

§ 4 Tuning

  1. Als Tuning bezeichnet man die Veränderung eines Fahrzeuges im optischen Sinne sowie im Sinne der Leistungsmanipulation.
  2. Das Tunen von Fahrzeugen ist nur bei staatlich zugelassenen Werkstätten erlaubt.
  3. Die Scheinwerfer von Fahrzeugen dürfen nur dann verändert werden, wenn diese nicht den Verkehr oder andere Verkehrsteilnehmer behindern.
  4. Tuning ist generell nur dann erlaubt, wenn es den Verkehr oder andere Verkehrsteilnehmer nicht beeinträchtigt.
  5. Durch Tuning angebrachte Signallichtbalken sind nicht erlaubt.
  6. Bestimmte, durch Tuning angebrachte Schriftzüge, sind nicht erlaubt. Dazu zählen:
    1. Bezeichnungen, die zu Staatsfraktionen gehören.